Parental responsibility in a cross-border context

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Vollstreckbarkeit von Entscheidungen über das Umgangsrecht

 

Während der Ausarbeitung der Verordnung wurde es als äußerst wichtig erachtet, dass ein umgangsberechtigter Elternteil sein Umgangsrecht schnell und einfach durchsetzen kann – zum Wohle des Kindes und des umgangsberechtigten Elternteils.

  • Der Verordnung zufolge beinhaltet das „Umgangsrecht“ das Recht, das Kind in ein anderes Land als das seines gewöhnlichen Aufenthalts zu verbringen, und bezieht sich üblicherweise auf Situationen, in denen ein Elternteil Kontakt mit dem Kind hat, aber nicht die Person ist, die die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt.
  • Da der umgangsberechtigte Elternteil nicht die Person ist, die die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, ist es wichtig, dass er dafür sorgen kann, dass seine Rechte in Bezug auf das Kind geschützt werden, damit das Kind nicht den Kontakt zu einem Elternteil verliert, insbesondere dann, wenn die Eltern in verschiedenen Ländern leben. Die Verordnung soll gewährleisten, dass dieses Umgangsrecht in grenzüberschreitenden Situationen wirksam geschützt wird, damit der Kontakt nicht abbricht.

Die Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht wird in Artikel 41 sehr eindeutig geregelt.

Artikel 41 Absatz 1: Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht..., für die eine Bescheinigung... im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

  • Es gibt keine Einreden gegen die Anerkennung einer Entscheidung, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
  • Für die Vollstreckung bedarf es keiner Vollstreckbarerklärung.

Dieses Verfahren ist einfacher als die Anerkennung und Vollstreckung anderer Entscheidungen nach Brüssel IIa. Es gilt nur für Entscheidungen zur Regelung des Umgangsrechts. Der umgangsberechtigte Elternteil kann sich wegen des beschleunigten Verfahrens an ein ausländisches Gericht wenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 41 Absatz 2:

  • Im Fall eines Versäumnisverfahrens wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte.
  • Alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, gehört zu werden.
  • Das Kind hatte die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern dies aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads angebracht erschien.


Das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat – das Gericht, das die Entscheidung über das Umgangsrecht erlässt – prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn dem Gericht, bei dem die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird, bekannt ist, dass bezüglich des Verfahrens, das zu der Entscheidung geführt hat, ein Problem vorliegt, dass beispielsweise ein Kind in dem Verfahren nicht gehört wurde, obgleich dies aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads angebracht erschien, muss es die Entscheidung anerkennen und vollstrecken, wenn die Bescheinigung ausgestellt wurde.